SATZUNG des GV 1858 Flomborn (gem. Chor) e.V.


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Satzung Gesangverein 1858 Flomborn (gem. Chor) e.V.
Satzung 19022001 Stand 12 03 2016.pdf
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Zum 12.03.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Letzte Änderungen der Satzung von § 11 am 11.03.2014 und § 15 am 08.03.2016

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein, der Mitglied des Sängerkreises Alzey im Sängerbund Rheinland-Pfalz e.V. ist, führt den Namen „Gesangverein 1858 Flomborn (gem. Chor) e.V.“. Er hat seinen Sitz in Flomborn und ist in das Vereinsregister im Amtsgericht Alzey eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§ 3

Mitglieder

 

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Für die Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Eintrittserklärung abzugeben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Volljährigkeit (18 Jahre) eines Kindes bei Familienmitgliedschaft,

c) durch Tod,

d) durch Ausschluss.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Durch Erlangung der Volljährigkeit (18 Jahre) eines Kindes, das zuvor mit den Eltern im Familienbeitrag Mitglied war. Eine Kündigung ist hier nicht notwendig. Die Beendigung erfolgt automatisch.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz.

 

§ 6

Mitgliederbeitrag

 

a) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

b) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

c) Der Beitrag ist jährlich zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

d) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 7

Verwendung der Finanzmittel

 

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§9

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragten.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses auf Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung müssen mit 2/3 Mehrheit der

anwesenden Mitglieder erfolgen;

b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes;

c) Wahl des Vorstandes;

d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung;

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

 

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 10

Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können, auf Antrag, in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 11

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a) der/die Vorsitzende

b) der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)

a) und b) können ersetzt werden durch maximal drei gleichberechtigte Vorsitzende

c) der/die Schriftführer(in)

d) der/die Kassenführer(in)

c) und d) können von mehreren Vorstandsmitgliedern im Team ausgeübt werden

d) mindestens zwei Beisitzer(innen)

 

wenn mangels bereitwilliger Kandidaten für ein Amt ein Vorstandsmitglied mehrerer Vorstandsämter in einer Person vereinigt ist das zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 12

Chorleiter

 

Der Chorleiter ist freier Mitarbeiter des Vereins; sein Honorar wird vom Vorstand, nach Vereinbarung mit demselben, festgesetzt. Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung in den Gesangstunden. Die Vereinsmitglieder haben den Anweisungen Folge zu leisten.

Die Lieder werden auf Vorschlag des Chorleiters im Einverständnis mit dem Vorstand ausgewählt und bleiben nach Anschaffung Vereinseigentum.

 

§ 13

Gesang

 

Bei einem aktiven und inaktiven Mitglied wird bei allen Ehejubiläen gesungen (Grüne-, Silberne-, Goldene- und Diamantene-Hochzeit). Inaktive Mitglieder ab dem 70. Lebensjahr, werden alle fünf Jahre durch Singen geehrt. Aktive Mitglieder zum 50., 60. und ab dem 70. Lebensjahr alle fünf Jahre.

 

Grabgesang:

a) Stirbt ein aktives Mitglied oder Ehrenmitglied, singt der Verein bei der Beerdigung zwei Lieder. Die Vereinsfahne wird mitgeführt.

b) Stirbt ein inaktives Mitglied, sind die Mitglieder des Vereins gebeten, der Bestattung beizuwohnen.

c) Allen verstorbenen Mitgliedern des Vereins zu Ehren wird am Totensonntag auf dem Friedhof gesungen.

 

§ 14

Das Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll mit dem Vermögen des Vereins wie folgt verfahren werden:

Das Vermögen soll 20 Jahre von der Gemeinde Flomborn verwaltet werden mit der Zweckbestimmung es, sollte sich in dieser Zeit ein gemeinnützig anerkannter, neu gegründeter Gesangverein bilden oder der alte Verein fortgeführt werden, diesem zu übertragen. Wenn dies innerhalb der 20 Jahre nicht erfolgen sollte, fällt das Vermögen an die Kinder- und Jugendarbeit der Gemeinde Flomborn.

 

§ 16

Inkrafttreten

 

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19.02.2001 beschlossen worden und tritt rückwirkend ab 1. Januar 2001 in Kraft.

Die Satzung vom 19. Januar 1987 wird aufgehoben.

 

Flomborn, den 19.02.2001